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Es gibt viele Dinge im Straßenverkehr, auf die man achten muss. Natürlich stellen sich auch oft Fragen, was nun eigentlich erlaubt ist und was nicht. Wir haben einmal einige Irrtümer für Sie zusammengestellt und klären diese auf:

 

1) Nach einem ausgeschalteten Verkehrsleitsystem über der Autobahn (elektronische Schilder) ist die Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben. Nein. Das ausgeschaltete Verkehrsleitsystem hat die gleiche Wirkung, als würde dort kein Verkehrsleitsystem stehen. Es gilt also: Bis zum nächsten Aufhebungsschild oder der nächsten Autobahneinfahrt mit der zuletzt zulässigen Geschwindigkeit weiterfahren.

2) Auf deutschen Autobahnen gilt eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h. Auch diese Aussage ist falsch. Es stimmt, dass deutsche Autobahnen nur für Fahrzeuge zugelassen sind, welche nach ihren technischen Möglichkeiten 60 km/h oder schneller fahren können, jedoch kann der Fahrer je nach Wetter und Verkehrslage selbst entscheiden, wie schnell er letztlich unterwegs ist.

3) Barfuß Auto fahren ist verboten. Das stimmt nicht. Egal ob Gipsbein, High Heels oder barfuß: Alles ist erlaubt, so lange eine vernünftige Fahrweise gewährleistet ist. Bei einem Unfall, der darauf beruht, dass der Fahrer auf Grund seines Schuhwerkes nicht schnell genug oder ordnungsgemäß reagieren konnte, bekommt der Fahrer jedoch eine Mitschuld, auch wenn er den Unfall selbst nicht verursacht hat.

4) Wer mir hinten ins Auto fährt, ist immer Schuld. Nein. Sollte der Vordermann grundlos bremsen oder rückwärts fahren, ließ sich der Unfall für den Dahinterstehenden vielleicht nicht vermeiden. In diesem Fall sollten Sie unbedingt Unfallzeugen suchen – der Beweis des Unfallherganges ist in solchen Fällen immer schwierig.

5) Im Stand ist das Handy am Ohr erlaubt. Das stimmt nur, wenn auch der Motor ausgeschaltet ist. Ansonsten kennt der Gesetzgeber kein Pardon: Ein Punkt in Flensburg und 60 Euro Bußgeld werden fällig. Wer allerdings Ohrenschmerzen hat, darf sein Ohr mit dem Telefon wärmen: Laut einem Urteil des OLG Hamm stellt die Nutzung des Telefons als Wärmeakku keine Nutzung im Sinne der StVO dar (Aktenzeichen: 2 Ss OWi 606/07). Aber Vorsicht: Das Ohrenleiden müssen Sie vor Gericht nachweisen können.

6) Alkohol hinterm Steuer während der Fahrt trinken ist verboten. Nein: Wer während der Fahrt ein Bier trinkt, handelt nicht gesetzeswidrig. Wann der Fahrer bis zur erlaubten Promillegrenze von unter 0,5 Alkohol trinkt, ist nicht rechtsrelevant. Ist der Fahrer mit 0,5 oder mehr Promille unterwegs, wird er mit zwei Punkten in Flensburg, einem Monat Fahrverbot und einem Bußgeld von 500 Euro belegt. Ist der Fahrer unter Alkoholeinfluss an einem Unfall beteiligt, bekommt er oft eine Mitschuld – auch wenn sein Blutalkoholwert unter 0,5 Promille liegt. Unsere Meinung: Alkohol und Autofahren gehören nicht zusammen – alles über 0,0 Promille ist uncool.

7) Bei einem Unfall mit einem parkenden Fahrzeug reicht ein Zettel mit meinen Daten unter dem Scheibenwischer. Vorsicht! Wer dies tut, begeht keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat: Das „unerlaubte Entfernen vom Unfallort“ (auch Unfall- oder Fahrerflucht genannt). Ist der betroffene Fahrzeugbesitzer nicht vor Ort, rufen Sie in jedem Fall die Polizei, um Ihre Personalien aufnehmen zu lassen.

8) Radfahrer dürfen in Einbahnstraßen auch in die entgegengesetzte Richtung fahren. Dies gilt nur, wenn unter dem Einfahrts-Verbotsschild ausdrücklich die Durchfahrt für Radfahrer erlaubt ist. Ansonsten drohen 20 € Bußgeld.

9) Fußgänger dürfen Parklücken reservieren. Nein. Weder Fußgänger noch sonst jemand darf eine Parklücke reservieren. Hier gilt die einfache Regel: Wer zuerst da ist, bekommt den Platz. Übrigens: Auch ein vorwärts einparkendes Fahrzeug darf nicht in die Lücke, wenn bereits ein anderer Verkehrsteilnehmer bereit steht, um beispielsweise rückwärts einzuparken. Solch ein „Parklückenklau“ wird sogar mit Bußgeld bestraft.

10) Rechts vor Links. Auch bei abgesenktem Bordstein. Auch das ist nicht richtig. Gerichte vertreten bei diesem Thema unterschiedliche Ansichten, je nach Länge der abgesenkten Bordsteinkante. Jedoch gilt allgemein der Grundsatz „Es ist den anderen Verkehrsteilnehmern Vorfahrt zu gewähren“. Die Rechts-vor-Links-Regel gilt hier also nicht.

11) Verbandskästen haben ein Ablaufdatum. Diese Aussage stimmt so nicht. Der Verbandskasten an sich hat kein Verfallsdatum, jedoch unterliegen einige Inhalte wie sterile Kompressen einer Verfallsdatumsgrenze. Diese müssen nach Ablauf ausgetauscht werden.

12) Bei Stau darf man auf dem Standstreifen zur nächsten Ausfahrt fahren. Nein! Ausschließlich Pannenfahrzeuge sind für die Nutzung berechtigt, es sei denn, die Benutzung wird ausdrücklich erlaubt. Ansonsten drohen hier 1 Punkt und 75 € Strafe.

13) Radfahrer müssen auf dem Radweg fahren. Auch dies stimmt nicht ganz. Sie dürfen selbst entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn nutzen wollen. Bei Schildern mit Fahrrad ist jedoch die Nutzung des Radweges vorgeschrieben.

14) Wenn sich von hinten Einsatzfahrzeuge nähern, muss eine Rettungsgasse gebildet werden. Dies gilt nur im Stadtverkehr, wenn kein Stau oder Unfall zu sehen ist – die Unfallstelle also nicht direkt vor Ihnen liegt. Ansonsten muss die Rettungsgasse (z.B. auf Autobahnen) bereits zu Beginn des Staus gebildet werden, um ein schnelles Durchkommen der Einsatzkräfte zu gewährleisten.