Stellen Sie sich vor, Sie werden zufällig von der Polizei angehalten. „Allgemeine Führerschein- und Fahrzeugkontrolle. Ausweis und Papiere bitte“. Sie glauben sich wahrscheinlich sehr sicher. Papiere? Immer dabei. Führerschein? Liegt doch im Portemonnaie, alles kein Problem. Doch wiegen Sie sich nicht zu 100% auf der sicheren Seite. Sie mögen Ihren Führerschein zwar dabei haben, aber ist er auch noch gültig? Das kann für einige jetzt neu sein, seit wann kann denn mein Führerschein ablaufen? Seit dem 19.1.2013 ist das der Fall.
Keine Bange, die alten grünen/ roten Papiere und die Führerscheine der DDR sind noch gültig. Auch die neueren Kartenführerscheine verlieren nicht sofort ihre Gültigkeit. Seit der Gesetzesänderung sind sie aber nicht mehr wie gewohnt unbegrenzt gültig. Es gibt seitdem eine Ablauffrist von 15 Jahren. Ab 2021 sind die ersten Führerscheine abgelaufen.
Neuer Führerschein, woher?
Sie müssen jetzt keine neue Fahrprüfung oder Ähnliches machen. Es wird lediglich das alte Dokument gegen ein neues getauscht. Um das zu erledigen, müssen Sie Ihr Straßenverkehrsamt besuchen. Ein Termin ist zwar nicht nötig, aber verkürzt die Wartezeit deutlich.
Außerdem sollten Sie mitbringen:
- Biometrisches Passfoto
- 30-40 €
- Personalausweis oder Reisepass
- Alter Führerschein
- Für Führerscheine vor 1999: Karteikartenabschrift der Führerscheinstelle, die den Führerschein zuletzt ausgestellt hat (nicht älter als sechs Wochen)
Nach spätestens 4 Wochen bekommen Sie dann Ihren neuen Führerschein per Post. Möchten Sie das nicht über die Post erledigen, ist auch eine Abholung möglich. Damit Sie aber nicht mit leeren Händen rausgehen, sollten Sie vorher anrufen und fragen, ob denn Ihr Führerschein bereits da ist.
Wann läuft er ab
Es gibt sehr unterschiedliche Ablauffristen. Generell unterteilt man in Führerscheine, die bis 31.12.1998 ausgestellt wurden und Führerscheinen, die ab 01.01.1999 ausgestellt wurden. Alle Führerscheine seit dem 19.1.2013 haben bereits ein Ablaufdatum aufgedruckt.
Bei solchen, die bis 1998 gemacht wurden, ist das Geburtsjahr relevant für das Ablaufdatum. Es gelten daher diese Fristen:
Geburtsjahr | Ablaufdatum |
---|---|
vor 1953 | 19.01.2033 |
1953 – 1958 | 19.01.2021 |
1959 – 1964 | 19.01.2022 |
1965 – 1970 | 19.01.2023 |
1971 oder später | 19.01.2024 |
Für die Führerscheine, die ab dem Jahr 1999 ausgestellt wurden, ist nicht mehr das Geburtsjahr entscheidend. In diesem Fall ist das Ausstellungsdatum des Führerscheins relevant, die Fristen sind also wie folgt:
Ausstellungsjahr | Ablaufdatum |
---|---|
1999 – 2000 | 19.01.2025 |
2001 – 2002 | 19.01.2026 |
2003 – 2004 | 19.01.2027 |
2005 – 2006 | 19.01.2028 |
2007 – 2008 | 19.01.2029 |
2009 | 19.01.2030 |
2010 | 19.01.2031 |
2011 | 19.01.2032 |
2012 – 18.01.2013 | 19.01.2033 |
Ohne neuen Schein fahren
Sollte ein Fahrzeugführer mit einem abgelaufenen Führerschein ertappt werden, will heißen bei PKW wird die 15-Jahresfrist nicht eingehalten, bei Busfahrern und LKW-Fahrern jeweils die 5-Jahresfrist, kann dies unter gewissen Umständen unter den Paragraphen 21 StVG fallen. In der Führerscheinklasse B jedoch zeigt sich der Gesetzgeber nachgiebig, ein abgelaufener Führerschein wird nicht gleichgesetzt mit einem Fahren ohne Führerschein, vor allem wenn das Verfallsdatum noch im Rahmen liegt. Hier wird dann allenfalls ein geringes Bußgeld von 10 Euro fällig, weitere Maßnahmen sind nicht zu befürchten. Wer dagegen meint, er könne mit einem Mokick- oder Rollerführerschein ein Personenkraftfahrzeug bewegen, wird sich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach dem Paragraphen 21 StVG strafbar machen.